§ 54a StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Abweisung seines Antrags, von seiner Rücklage seiner Frau Euro 100,00 zwecks Unterkunftssicherung und Schuldentilgung überweisen zu dürfen. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Gemäß § 54a Abs 1 StVG stehen dem Strafgefangenen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung. § 54 Abs 2 letzter Satz StVG zufolge dient die Rücklage unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.