Knapp vor der Sommerpause des Parlaments wurden am 4. Juli 2012 zwei Initiativanträge1) dem Parlament zugeleitet, die sich mit einer Novellierung des B-VG befassen. Hintergrund dieser Anträge ist eine einstimmige Entschließung des Nationalrats vom 15. Mai 2012, in welcher der Bundeskanzler aufgefordert wird, unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreichkonvents Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof auszuarbeiten und den Clubs der im Nationalrat vertretenen Parteien zur Verfügung zu stellen. Die beiden genannten Initiativanträge sind inhaltlich gleichlautend, bis auf die in Art 44 B-VG normierte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Verfassungsgerichtshof auch über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate entscheidet, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit soll nach dem Initiativantrag 2031/A entfallen, während sie nach 2032/A beibehalten werden soll.