13 Os 135/11v; 15.12.2011
Der hier interessierende Teil der Entscheidung lautet wie folgt:
"Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das LG I die Unterbringung des Christopher H in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB an, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie, beruhte, Samy S eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versuchte und dadurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB beging, indem er ihm ohne ersichtlichen Grund eine glühende Zigarette in das linke Auge gedrückt hat, wodurch das Opfer verbrannte Wimpern im Bereich des Ober- und Unterlieds, gereizte Augenbindehäute und kleine Hornhautverletzungen am linken Auge erlitt.