vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Notwendige Feststellungen zum Wirkstoff von Suchtmitteln

Newsletter Juli 2012(Be-) Merkenswerte JudikaturJSt 2012, 3 Heft 3 v. 1.5.2012

14 Os 75/11b (14 Os76/11z, 14 Os77/11x); 06.07.2011

Der hier interessierende Teil der Entscheidung lautet wie folgt:

"Im Hinblick auf die konstitutive und taxative Enumeration der Suchtgifte und psychotropen Stoffe in Suchtgif-verordnung und Psychotropenverordnung (BGBl II 1997/374 und 375 in der jeweils geltenden Fassung - vgl die Regelungsverweise in den Legaldefinitionen der Suchtgifte in § 2 Abs 1, 2 und 3 SMG sowie der psychotropen Stoffe in § 3 Abs 1 und 2 SMG) bezieht sich strafrechtlich relevantes Verhalten nach dem Suchtmittelgesetz (hier laut den Schuldsprüchen; § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG und § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG) immer nur auf in Suchtgiftverordnung oder Psychotropenverordnung konkret erfasste Wirkstoffe. Es sind daher stets konkrete Urteilsfeststellungen zur - solcherart entscheidenden - Tatsache der Beschaffenheit, nämlich der Wirkstoffart (und -menge) der jeweils tatverfangenen Substanzen erforderlich. Die - hier vorliegende - bloße Bezeichnung mit Marken- oder Handelsnamen sowie die bloße Nennung der Anzahl und Bezeichnung von (allenfalls ein Suchtgift oder einen psychotropen Stoff enthaltenden) Tabletten genügt den aufgezeigten Feststellungserfordernissen damit nicht (RIS-Justiz RS0114428; Litzka/Matzka/Zeder SMG2 § 1 Rz 11 bis 14 mwN). Dass ‚Substitol 200 mg‘ allenfalls gerichtsnotorisch nach seiner Produktbeschreibung ‚200 mg Morphinsulfat entsprechend 150 mg Morphin‘ (siehe insoweit Anhang I. 1.b SV, ‚Morphin‘) enthält, vermag daran übrigens nichts zu ändern, weil es in Betreff notorischer Tatsachen zwar keiner Beweisaufnahme, wohl aber deren Feststellung bedarf (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!