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Fahrscheinkauf per Internet - Anmerkungen zu OGH 13 Os 61/11m1)1)Entscheidung vom 14. 7. 2011, abgedruckt in diesem Heft.

Wissenschaftliche AbhandlungenKlaus SchwaighoferJSt 2011, 201 Heft 6 v. 1.11.2011

I. Sachverhalt

Eine Frau bestellte über die Ticket-Buchungsplattform der ÖBB sogenannte Online-Tickets: Insgesamt bezog sie 441 derartige Fahrscheine, indem sie in die Eingabemaske der ÖBB-Plattform verschiedene Namen mit falschen Adressen und fremden Kontonummern (hauptsächlich von deutschen Firmen) eingab und in weiterer Folge die erstellten Online-Tickets ausdruckte. Insgesamt beschaffte sich die Frau im Laufe von knapp 13 Monaten auf diese Weise für sich und andere Mitreisende Online-Tickets im Wert von 10.609 €. Nach den Feststellungen des Erstgerichts entstand der ÖBB ein Schaden in der Höhe von 10.609 €, der Summe des Wertes aller Online-Tickets. Das Erstgericht2)2)LG Innsbruck 34 Hv 107/10p. erkannte die Frau des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 2. Fall StGB schuldig. Der OGH hob das Urteil aufgrund einer (vom OLG Innsbruck angeregten) Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung und -entscheidung an das LG Innsbruck.

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