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"Grundrechte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren - allenfalls eine Notbremse?"

Österreichische RichterInnenwoche 2010 "Die Reform des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens"Freitag, 21.5.2010Otto LagodnyJSt 2010, 99 Heft 3 v. 1.5.2010

1. a) Grundrechtsschutz im Hauptverfahren darf nicht erst durch den OGH im Rechtsmittelverfahren (insbesondere: § 281 Abs 1 Z 4 StPO) oder gar im Erneuerungsverfahren (§§ 363 a ff StPO) eingelöst werden.

b) Bereits der/die Instanzrichter/in ist zu grundrechtskonformer Anwendung und insbesondere Auslegung der StPO nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

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