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Überlegungen zur Reform der Hauptverhandlung

VeranstaltungenAlexia Stuefer,JSt 2009, 46 Heft 2 v. 1.3.2009

Da das Gericht bei der Urteilsfällung nur das berücksichtigen darf, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 StPO), ist die Ausgestaltung dieses Abschnitts des Strafverfahrens von größter Bedeutung. Das gegenwärtige System der Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung ist vom Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht geprägt. § 3 StPO verpflichtet sämtliche am Verfahren beteiligten Behörden, somit auch das Gericht, zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Nach § 232 Abs 2 StPO ist der/die Vorsitzende verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern und hat dafür zu sorgen, dass Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden. Das Gericht ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorzuladen und zu vernehmen; es kann auch neue Sachverständige bestellen oder die Aufnahme anderer Beweise anordnen (vgl § 254 StPO).

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