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Die Strafvollzugskommissionen als Instrument eines modernen Grundrechtsmonitoring

Wissenschaftliche AbhandlungenAlois Birklbauer,JSt 2008, 183 Heft 6 v. 1.11.2008

I. Einleitung

Im Jahre 2003 hat Österreich das Fakultativprotokoll zur UNO-Folterkonvention (OPCAT), das die Einrichtung eines oder mehrerer nationaler Präventionsmechanismen (NPM) zur Vermeidung von unsachlichen Grundrechtsbeschränkungen vorsieht, unterzeichnet. Aufgabe solcher NPM ist ein konsequentes Monitoring von direkt oder indirekt staatlich angeordneten Grundrechtseingriffen durch die Zivilgesellschaft. Bisher hat Österreich dieses Protokoll zwar nicht ratifiziert, es gibt aber bereits mehrere Stellen, die bislang ein Grundrechtsmonitoring durchführen, sodass auf den ersten Blick nur ein geringer Handlungsbedarf gegeben erscheint. Für den Bereich der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und der sonst dem Bundesminister für Inneres (BMI) nachgeordneten Behörden ist das Monitoring Aufgabe des Menschenrechtsbeirats (vgl §§ 15a bis c SPG), für den Bereich der Psychiatrie nimmt diese Aufgabe zum Teil der Patientenanwalt wahr (vgl § 13 UBG) und im Bereich des Strafvollzugs gibt es Ansätze dafür bei den Strafvollzugskommissionen (vgl § 18 StVG).

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