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Aussageunfähigkeit und nicht Zeugenschutz als zentraler Inhalt des § 155 Abs 1 Z 4 StPO. Kein Freispruch und keine Abweisung des Antrags auf Unterbringung bei Nichtvorliegen einer bloßen Erfolgskomponente und keiner selbstständigen Tat im materiellen Sinn. Sinn des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe.

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2008/35JSt 2008, 169 Heft 5 v. 1.9.2008

Kein Vorsatz bei einem Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht. Keine erforderliche tatsächliche Handlungsmöglichkeit bei Vernachlässigung der Fürsorgepflicht als Folge eines Antriebsverlusts. Erfordernisse an die für eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB erforderliche Prognosetat im Urteil

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