vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 96a StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2008/21JSt-StVG 2008, 102 Heft 3 v. 1.5.2008

§ 96a StVG

Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass ihm verwehrt worden sei, seiner Ehefrau zum Muttertag zu gratulieren. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

Gemäß § 96a StVG ist den Strafgefangenen dann ein subjektiv öffentliches Recht auf Telefongespräche eingeräumt, wenn sie aus berücksichtigungs-

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!