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§ 42 Abs 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2008/19JSt-StVG 2008, 102 Heft 3 v. 1.5.2008

§ 42 Abs 2 StVG

Der Beschwerdeführer beschwert sich ua dagegen, dass er in seinem Recht, täglich zu duschen, beeinträchtigt werde. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

Gem § 42 Abs 2 StVG haben die Strafgefangenen ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Gem Abs 3 leg.cit haben die Strafgefangenen täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, dass sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen des anstaltsinternen Callcenters (Telefonmarketing) arbeitet und somit keiner besonders schmutzintensiven oder schweißtreibenden Arbeit unterzogen ist und sich aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters ergibt, dass in den Hafträumen der Justizanstalt jederzeit Warmwasserentnahme möglich ist und für die Strafgefangenen darüber hinaus nach jedem Arbeitstag innerhalb einer begrenzten Zeit grundsätzlich eine Duschmöglichkeit besteht, wurde dem Erfordernis des § 42 Abs 3 lit c StVG Rechnung getragen.

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