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Keine Hemmung der Verjährung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB bei mit bestimmten Sexualdelikten real konkurrierenden strafbaren Handlungen

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/58JSt 2007, 197 Heft 6 v. 1.11.2007

§ 58 Abs 3 Z 3 StGB

Die (Anlauf-)Hemmung der Verjährungsfrist gemäß der Z 3 des § 58 Abs 3 StGB gilt für die in dieser Bestimmung aufgelisteten strafbaren Handlungen, nicht aber für zeitlich spätere, dazu in (ungleichartige) Realkonkurrenz tretende strafbare Handlungen, die in der bezeichneten Vorschrift nicht aufscheinen.

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