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Haftung als Privatbeteiligter für den gesamten Schaden bei Kausalität von Straftat und anderen nicht vorwerfbaren Umständen

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/54JSt 2007, 196 Heft 6 v. 1.11.2007

§ 369 Abs 1 StPO

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