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Fälschliche Annahme von Vollendung statt Versuch begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, sondern nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/44JSt 2007, 172 Heft 5 v. 1.9.2007

§ 15; 34 Abs 1 Z 13 StGB

§ 13 FinStrG

§§ 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO

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