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Verhaftung auf Grund eines Haftbefehls gem. § 176 StPO. Gerichtliche Anordnung, den Festgenommenen durch die Sicherheitsbehörde vor Einlieferung in die Justizanstalt zu vernehmen.

Rechtsprechung - AnmerkungKlaus SchwaighoferJSt 2007/36JSt 2007, 164 Heft 5 v. 1.9.2007

§§ 176, 177, 178 StPO Art 5 Abs 1 lit c EMRK

Die gerichtliche Anordnung an die Sicherheitsbehörde, eine Person in vorläufige Verwahrungshaft zu nehmen und sie (vor der Einlieferung in die Justizanstalt) niederschriftlich zu vernehmen, ist gesetzeskonform und verstößt nicht gegen die Bestimmungen der §§ 176, 177 StPO.

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