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Bloße Verlesung der Bezeichnung der an die Geschworenen gerichteten Fragen

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/34JSt 2007, 137 Heft 4 v. 1.7.2007

§§ 340 Abs 2, 345 Abs 3 StPO

Verliest der Obmann der Geschworenen entgegen § 340 Abs 2 StPO nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung, kann diese Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben, wenn eine Verwechslung der Fragen und Antworten auszuschließen ist.

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