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§§ 11g Z 1 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2007/19JSt-StVG 2007, 132 Heft 4 v. 1.7.2007

§§ 11g Z 1 StVG

62 Abs 4 AVG (Bescheidberichtigung)

Über Beschwerde des Strafgefangenen berichtigte die Vk einen Bescheid des Anstaltsleiters der JA G dahingehend, dass ein in dem Bescheid enthaltenes zitiertes Datum, sowie zwei gerichtliche Geschäftszahlen richtiggestellt wurden. Einleitend stellt die Vk fest, dass das Begehren des Strafgefangenen auf Berichtigung nicht die Möglichkeiten einer amtswegigen Berichtigung (auf die der Strafgefangene aber keinen Rechtsanspruch hat, vgl Walter/ Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Anm 15 zu § 62 AVG) gemäß § 62 Abs 2 AVG, der gemäß § 11g Z 1 StVG im Administrativbeschwerdeverfahren Anwendung findet, überschreitet. Berichtigungsfähig sind zwar im Grundsatz nur - im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhaften (Walter/Thienel aaO Anm 11 zu § 62 AVG), ein unrichtig angenommener Sachverhalt kann nie Grundlage für die Berichtigung sein.

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