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Keine gewerbsmäßige Begehung bei beabsichtigter Einnahmequelle unterhalb der Bagatellgrenze

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/26JSt 2007, 102 Heft 3 v. 1.5.2007

§ 70 StGB; §§ 130, 148 StGB

§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO

Da die von der Rechtsprechung bei der Auslegung des § 70 StGB gemachte Einschränkung, wonach dann, wenn das beabsichtigte Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze nicht hätte überschreiten sollen, gewerbsmäßige Begehung ausscheidet, eine negative Tatbestandsvoraussetzung in den Fällen des § 130 erster und vierter Fall StGB darstellt, bedarf es zur prozessförmigen Darstellung mangelnder derartiger Feststellungen eines Hinweises auf dahin weisende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien.

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