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Der Oberste Gerichtshof als Tatsacheninstanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren

Wissenschaftliche AbhandlungenAdrian Eugen Hollaender,JSt 2007, 74 Heft 3 v. 1.5.2007

I. Grundlagen

Die der Verfahrenssicherung dienende Provisorialhaft stellt als "Haft ohne Verurteilung" einen der stärksten Grundrechtseingriffe dar und schafft solcherart in besonderem Maße einen spezifischen Bedarf an Rechtsschutzinstrumenten, die auf das Fortschreiten des Erhebungsstandes Bedacht nehmen und (anders als im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren, das der Kontrolle von urteilsmäßig abgeschlossenen Sachverhalten dient) elastisch reagiert. Eben deshalb sah der Gesetzgeber seinerzeit Handlungsbedarf und führte - im Rahmen eines Initiativantrages - das speziell zum höchstsensiblen Grundrecht persönlicher Freiheit11Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988; Art 5 MRK, BGBlNr 210/1958. konzipierte Rechtsschutzinstrument der Grundrechtsbeschwerde (GRB) an den OGH ein. Dieses hat in legistischer Hinsicht seine Wurzel in der schon bei dessen Einführung in den Mittelpunkt des fachlichen und rechtspolitischen Interesses gerückten Diskussion rund um die Kompetenz abwägung zwischen VfGH und OGH. Die GRB wurde letztlich aus guten Gründen gezielt der Entscheidung durch den OGH mit der Zielsetzung zugewiesen, ihm in diesem führend bedeutsamen Grundrechtssektor eine umfassende Nachprüfung sämtlicher Haftvoraussetzungen (also insbesondere des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe) sowie auch der qualitativen und quantitativen Verhältnismäßigkeit des Freiheitseingriffs im Anlassfall zu eröffnen. Dies geschah eben mit dem Grundrechtsbeschwerdegesetz (GRBG),22BGBl 1992/864. mit dem bekanntlich seit 1. Jänner 1993 Verletzungen33Mit Ausnahme solcher bei Verhängung oder Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen. des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch Strafgerichte vom Betroffenen an den OGH herangetragen werden können.

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