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Identität der Summe der angeklagten und verurteilten Taten

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/18JSt 2007, 65 Heft 2 v. 1.3.2007

§§ 259, 260 Abs 1 Z 2, 281 Abs 1 Z 7 und Z 8 StPO

Die Summe der einem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen muss der Summe der im Urteil durch Schuld- (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) oder Freispruch (§ 259 StPO) erledigten entsprechen (WK-StPO § 281 Rz 502).

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