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§ 145 Abs 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2007/6JSt-StVG 2007, 62 Heft 2 v. 1.3.2007

§ 145 Abs 2 StVG

Der Strafgefangene beschwert sich dagegen, dass seine Übernahme gemäß § 145 Abs 2 StVG in den Entlassungsvollzug abgelehnt worden sei. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen:

Der Strafgefangene verbüßt derzeit in der JA G eine lebenslange Freiheitsstrafe ua wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. Gemäß § 145 Abs 1 StVG beginnt der Entlassungsvollzug (bei zeitlichen Freiheitsstrafen) je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe 3 bis 12 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung; in Ansehung lebenslanger Freiheitsstrafen wird diese Frage durch § 145 Abs 2 StVG dahin geregelt, dass für den Zeitpunkt gemäß Abs 1 leg cit derjenige der voraussichtlich bedingten Entlassung maßgebend ist, sofern der Anstaltsleiter der Auffassung ist, der Strafgefangene werde voraussichtlich bedingt entlassen.

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