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Einräumung der Gelegenheit zur Beseitigung der besonderen Deliktstauglichkeit vor einer Einziehung

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/10JSt 2007, 32 Heft 1 v. 1.1.2007

§ 26 Abs 2 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO

Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.

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