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Begründungspflicht; entscheidende Tatsachen und erhebliche Tatumstände

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2006/51JSt 2006, 206 Heft 6 v. 1.11.2006

§ 270 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO

Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO).

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