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Keine öffentliche Verhandlung bei nicht gesetzmäßig dargestellten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Einhard SteiningerJSt 2005/30JSt 2005, 133 Heft 4 v. 1.7.2005

§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO

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