§ 88 Abs 1 StGB; §§ 90a ff StPO
Da eine Endentscheidung nach Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO nur in einer Einstellung des Strafverfahrens bestehen kann, kommt eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur zum Nachteil des Beschuldigten in Betracht; denn das Ergebnis einer Wiederaufnahme zum Vorteil des Beschuldigten könnte nur eine (schon erfolgte) Verfahrenseinstellung oder ein dem gleichkommender Freispruch sein.