§ 103 Abs 1 StVG
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Eingabe, dass er zu einer Ausführung in das LKH G. zum Zweck einer Untersuchung mit Handfesseln versehen war. Aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters ergibt sich, dass der Strafgefangene eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Er weist psychische Auffälligkeiten und somatische Krankheitsbilder auf.