§§ 187, 188 StPO
Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Vorbringens in der JA als Untersuchungshäftling angehalten war, beschwert sich gegen die Verweigerung des Telefonverkehrs.
Gem §§ 187, 188 StPO fallen die Kontakte des Untersuchungshäftlings zur Außenwelt, sei es mittels Schriftverkehr, Telefonierens oder Empfang von Besuchen in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters. Es handelt sich dabei grundsätzlich nicht um vollzugliche Angelegenheiten, sondern um solche des Strafverfahrens (VwGH 16.12.1992, 92/01/1034). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.