§§ 26, 107 Abs 1 Z 10 StVG
Der Umstand, dass der Strafgefangene persönliche Gegenstände eines Mitinsassen ohne Anordnung des Justizwachebeamten bzw Einverständnis der Anstaltsleitung in einen anderen Haftraum brachte und damit eine eigenmächtige Verlegung eines Strafgefangenen durchführte, stellt eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen gem § 26 StVG dar und begründet eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG.