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Die "Kampfhunderegelung" des § 81 Abs 1 Z 3 StGB ein Fall unnötiger Anlassgesetzgebung?

Wissenschaftliche AbhandlungenDr. Ingrid MitgutschJSt 2005, 111 Heft 4 v. 1.7.2005

I. Das Urteil des OLG Wien vom 15. November 1989, 22 Bs 403/89

Der Angeklagte war bereits zwei Jahre lang Eigentümer eines Rottweilers gewesen, als der Hund Anfang Juni 1987 das vier Monate alte Enkelkind des Mannes zu Tode biss. Ein daraufhin gegen Frau und Tochter des Hundehalters eingeleitetes Strafverfahren endete jedoch mit einem Freispruch, da die Aggressionsbereitschaft des Hundes laut Sachverständigengutachten nicht negativ aus dem Rassedurchschnitt hervorgestochen sei. Gut drei Wochen nach dem für den Säugling tödlichen Zwischenfall legte der Angeklagte mit demselben Rottweiler die Schutzhundeprüfung 1 ab, bei welcher der Hund auf Kommando aggressives Verhalten zeigen muss und von seinem Kontrahenten trotz Versetzens von Schlägen nicht ablassen darf, wofür er anschließend belohnt wird. Noch im selben Sommer legte sich der Angeklagte einen zweiten Rottweiler zu, mit dem er ebenfalls die Schutzhundeprüfung absolvierte. In der Folge unterließ er es jedoch entgegen der Empfehlungen der Trainer, das während der Ausbildung gelernte Verhalten mit den Hunden weiter zu üben und auf diese Weise unter Kontrolle zu halten. Vielmehr ließ er sie frei auf seinem 5.000 m22DBGBl I 2001, 530. großen Grundstück sowie ab Dezember 1988 auch auf einem Teil des Areals einer benachbarten Spinnerei herumlaufen, in das die Hunde infolge einer eingestürzten Mauer ungehindert gelangen konnten und das sie schon bald als ihr Territorium betrachteten. Dem ihr aufgrund von Anrainerbeschwerden durch die Gendarmerie erteilten Auftrag, die Hunde bis zur Reparatur der Mauer in Haus oder Zwinger zu halten, kam die Familie nicht nach.

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