§§ 107 Abs 1 Z 10 iVm §§ 26 Abs 2, 109 Z 4 und 113 StVG
Der vorsätzliche Genuss von Suchtmitteln stellt einen Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen gem § 26 Abs 2 StVG dar. Liegt nachgewiesener Suchtmittelkonsum vor, ist der Ausspruch einer Ordnungsstrafe rechtmäßig (VwGH 11.12.1997, Gz 97/20/0140).