§ 60 StVG
Nennt ein Strafgefangener in seinem Ansuchen um Überlassung von Büchern weder den Titel der Bücher, noch gibt er bekannt, um welche Art von Büchern es sich konkret handelt, ist es der JA nicht möglich, abschließend festzustellen, ob sie die Sicherheit und Ordnung oder den erzieherischen Zweck des Vollzugs allenfalls gefährden. Einem solchen Ansuchen ist daher nicht stattzugeben.