§ 38 Abs 2 StVG
Es liegt keine Verletzung eines subjektiven Rechtes vor, wenn bei einer Arbeitszeit von weniger als 5 ½ Stunden schwerer Arbeit keine Kostzubuße erteilt wird.
Sachverhalt:
§ 38 Abs 2 StVG
Es liegt keine Verletzung eines subjektiven Rechtes vor, wenn bei einer Arbeitszeit von weniger als 5 ½ Stunden schwerer Arbeit keine Kostzubuße erteilt wird.
Sachverhalt: