§§ 134, 135, 99a Abs 1 StVG
Der Umstand, dass noch keine Klassifizierung gem § 134 StVG erfolgte und noch kein Vollzugsplan für den Strafgefangenen gem § 135 StVG erstellt wurde, ist an sich kein Hinderungsgrund für die Bewilligung eines Ausgangs, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.