§§ 99a, 126 Abs 1 Z 4 StVG
Ein bestehender aufrechter Schubhaftbescheid, in dem "mit sofortiger Wirkung ab Ende der Gerichtshaft die Festnahme und Anhaltung (Schubhaft)" des Beschwerdeführers zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, steht der Gewährung eines Ausganges im Entlassungsvollzug entgegen.