Der auf die Ziffern 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu: Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die in der Ablehnung der Ladung eines Brandsachverständigen zur Hauptverhandlung gelegene Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten, der sich zu den beiden angeklagten Fällen als nicht schuldig bekannte und in seiner Verantwortung jeweils technische Gebrechen als Brandursache anführte, wofür er jeweils einen Augenschein und die Einholung von Gutachten "aus dem Fache Brandursachen bzw Brandermittlung" beantragte.