Keine Diversion bei Tresordiebstählen aus generalpräventiven Gründen
§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; §§ 90a ff StPO
Aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist ein Urteil nichtig, wenn die Feststellungen bei richtiger Rechtsan-
Keine Diversion bei Tresordiebstählen aus generalpräventiven Gründen
§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; §§ 90a ff StPO
Aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist ein Urteil nichtig, wenn die Feststellungen bei richtiger Rechtsan-