I. Einleitung
Beschlüsse auf Untersuchungshaft sind längstens für eine bestimmte (Haft-)Frist wirksam. Eine Haftverhandlung ist vor Ablauf der Haftfrist (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) durchzuführen, andernfalls ist der Beschuldigte zu enthaften (§ 181 Abs 1 und Abs 2 StPO). Das Konzept der StPO baut auf starren Haftfristen auf. Nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen darf von diesem Grundkonzept abgegangen werden: Eine Haftverhandlung kann um bis zu drei Arbeitstage verlegt werden, wenn ihre Durchführung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist (§ 181 Abs 4 StPO). Dies führt auch zu einer Verlängerung der Haftfrist um diese Zeitspanne.