I. Problemstellung
Das Opfer einer Straftat kann seine privatrechtlichen Schadenersatzansprüche - zB Schadenersatz, Schmerzengeld, Heilungskosten, entgangenen Gewinn, aber auch immaterielle Schäden von Opfern sexueller Gewalt und bei Tod des Verletzten neben Begräbniskosten sogar eigenen Trauerschaden1 - als Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen2. Der rechtskräftige Zuspruch durch den Strafrichter oder im Zivilverfahren bildet einen Exekutionstitel (§ 373 StPO, § 1 Z 8 oder Z 1 EO), das bedeutet, dass zuerkannte Beträge sofort mit Rechtskraft des Urteils fällig und für die Dauer von 30 Jahren vollstreckbar sind.