Bei angedrohter Freiheitsstrafe von einem Jahr ist eine Untersuchungshaft von mehr als sechs Monaten unangemessen
§ 107 StGB; § 180 StPO; GRBG
Nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe vorzunehmen. Unter der maßgeblichen "zu erwartenden Strafe" ist - nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung - die nach den Regeln des vierten Abschnittes des Allgemeinen Teiles des StGB zu bemessende Strafe zu verstehen. Nur deren Höhe ist Gegenstand des Vergleichs mit der Dauer der Untersuchungshaft. Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hingegen die im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der solcherart bereits ausgesprochenen Strafe kommt. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht und inwieweit die Voraussetzungen der bedingten Entlassung gegeben wären, darf daher für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180