§ 149c Abs 4 StPO
Die gesetzliche Vermutung der Relevanz eines Begehrens um Vorführung sämtlicher Aufnahmen einer Überwachung in der Hauptverhandlung kann aus §149c Abs 4 StPO nicht abgeleitet werden. Auch ein solches Begehren hat den allgemeinen Anforderungen an Beweisanträge zu entsprechen.