§§ 24, 99a, 120, 121 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung seines Ansuchens um Gewährung eines Ausganges für 48 Stunden und gegen die Ablehnung der ,Rückgabe eines TV-Gerätes‘, da ihm infolge Missbrauchs im Zuge einer Substitutionstherapie die Vergünstigung des Gebrauches eines eigenen TV-Gerätes entzogen wurde.