§§ 26 Abs 2, 107 Abs 1 Z 10, 120, 121 StVG
Der Beschwerdeführer bekämpft die Höhe der gegen ihn wegen versuchter Einschmuggelung nicht ordnungsgemäß überlassener Gegenstände - diverse Lebensmittel, Alkohol (sechs Dosen Bier), Tageszeitungen und ein Klappmesser - verhängte Ordnungsstrafe der Geldbuße iHv EUR 40,-, die er auf den ,minimal möglichen Betrag‘ herabgesetzt wissen will.