§ 121 StVG
Richtet sich eine Beschwerde dagegen, dass ein Bediensteter der JA gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sein soll, ohne dass der Anstaltsleiter bei dem Vorfall anwesend war oder von diesem verständigt wurde, liegt eine Beschwerde gegen ein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten vor, über die gem § 121 Abs 2 StVG der Anstaltsleiter zu entscheiden hat. Die an die Vollzugskammer gerichtete Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.