Nach § 281 Abs 1 Z 5a1 ist ein schuldsprechendes Urteil nichtig, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Zur Bedeutung dieses (durch das StRAG 19872 in Abkehr von der traditionellen Systematik des Nichtigkeitsverfahrens eingeführten) Nichtigkeitsgrundes sind in Judikatur und Lehre unterschiedliche Ansichten vertreten worden und ist zuletzt auch eine interessante medial ausgetragene Kontroverse entbrannt3. Somit empfiehlt sich aus aktuellem Anlass - insbesondere im Hinblick auf eine in der jüngeren Judikatur des OGH verfolgte neue Judikaturlinie in diesem Zusammenhang - ein vertiefender Blick auf den Bezugspunkt und die Reichweite des genannten Nichtigkeitsgrundes.