§§ 5 JGG; 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG
Bei teils vor und teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres verübten Suchtgiftdelikten kommt eine Anwendung des § 5 JGG nicht in Betracht, wenn alle diese Taten auf Grund des Zusammenrechnungsgrundsatzes eine auch Straftaten eines jungen Erwachsenen mitumfassende Subsumtionseinheit bilden (vgl RIS-Justiz RS0086930).