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Tätige Reue im Sinn des § 167 StGB

Rechtsprechungkurz gefasstAlois Birklbauer, Silvia Herbe, Lydia Mayer, Lyane SautnerJSt 2004/55JSt 2004, 169 Heft 5 v. 1.9.2004

§ 167 StGB

Schadensgutmachung und damit tätige Reue im Sinn des § 167 StGB setzen schon begrifflich voraus, dass der Täter das strafbare Verhalten beendet und nunmehr um die Entschädigung der betroffenen Person bemüht ist. Hingegen kann tätige Reue nicht als Freibrief für abermaliges Delinquieren verstanden werden und demgemäß auch keine zukünftigen Straftaten zum Gegenstand haben.

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