§ 32 Abs2 Satz1 StGB
Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" untersagt lediglich die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der § 43, § 43 a, § 53 und § 55 StGB.