1. Einleitung
Immer wieder kommt es vor, dass bei der Bearbeitung von korrekt abgegebenen Steuererklärungen den Abgabebehörden Fehler unterlaufen, demnach unrichtige Bescheide ergehen, die zu einer Gutschrift am Abgabenkonto führen, oder auch ohne Bescheid versehentlich Beträge auf Abgabenkonten gutgebucht werden. Einhellig ist anerkannt, dass der Abgabepflichtige nicht zur Aufklärung dieser Fehler verpflichtet ist. Mangels Garantenstellung kann er daher durch Unterlassen kein strafrechtliches Delikt begehen. Es stellt sich aber die Frage, ob die Verfügung über das Guthaben durch ein aktives Tun, etwa indem der Abgabenpflichtige sich das Guthaben auszahlen lässt, strafrechtlich relevant ist. Während dies in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen zumindest für jene Guthaben, über die bescheidmäßig abgesprochen wurde, einhellig verneint wurde, qualifiziert ein unlängst erschienener Beitrag1 die Verwendung des Guthabens als strafbare Unterschlagung (§ 134 Abs 12), allerdings ohne dies näher zu begründen. Im Folgenden soll argumentativ die Frage der eventuellen Strafbarkeit erörtert werden.