§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO; § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO; § 281 Abs 1 Z 10 StPO; § 362 StPO
Feststellungsmängel können nur durch die Bezeichnung von Indizien geltend gemacht werden, welche in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 StPO vorbehalten sind.