§ 40 StVG
Die Unterbringung von sechs Mann in einem Haftraum, der eine Fläche von 28,5 m² und eine Kubatur von 78,1 m³ aufweist, ist zulässig.
OLG Wien 4.11.2003, 1-Vk 14/03
§ 40 StVG
Die Unterbringung von sechs Mann in einem Haftraum, der eine Fläche von 28,5 m² und eine Kubatur von 78,1 m³ aufweist, ist zulässig.
OLG Wien 4.11.2003, 1-Vk 14/03